3. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan „Ziegelstraße“:
a) Änderungs- und Aufstellungsbeschluss
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Glött hat in seiner Sitzung am 13.11.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Ziegelstraße“ im Südosten von Glött aufzustellen, um die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses zu ermöglichen.
Um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 3 BauGB Rechnung zu tragen, soll zudem der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 07.05.2025 die vom Büro Blatter und Burger aus Gundelfingen, gefertigten Vorentwürfe zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zur Aufstellung des Bebauungsplanes “ Ziegelstraße „, jeweils in der Fassung vom 07.05.2025, gebilligt.
Die 3. Flächennutzungsplanänderung umfasst das Grundstück Fl.Nrn. 179/1, Gemarkung Glött, und ist aus folgender Planzeichnung ersichtlich:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 179/1 sowie 286 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Glött, und ist aus folgender Planzeichnung ersichtlich:

Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB kann der Planentwurf in der Zeit vom 22.05.2025 bis einschließlich 27.06.2025 auf der Internetseite der Gemeinde Glött (www.gemeinde-gloett.de) eingesehen werden.
Zusätzlich liegt bei der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim, Hochstiftstraße 2, 89438 Holzheim, Zimmer 10, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Während der Auslegungsfrist besteht Gelegenheit zur Einsichtnahme und Erörterung zu den Planentwürfen. Es besteht die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern und Anregungen und Bedenken schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim vorzubringen.
Parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden beim Flächennutzungsplan:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m.§ 3 BauGB und dem BayDSG.
Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls unter www.gemeinde-gloett.de eingesehen werden kann und öffentlich ausliegt.
Glött, den 12.05.2025
Friedrich Käßmeyer
Erster Bürgermeister
PDF-Dateien zum Download:
Änderung des Flächennutzungsplanes
Anlage 1 zum Bebauungsplan „Ziegelstraße“
Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren nach Art. 13 und 14 DSGVO