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Sitzung des Gemeinderates Glött am 26. Juli 2023

Am 26. Juli 2023 fand die 9. Sitzung des Gemeinderates mit folgenden Tagesordnungspunkten statt:

Erlass der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2023 mit Beschluss über die Finanzplanung für die Jahre 2024 bis 2026

Frau Bihler, Kämmerin der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim, erläuterte die Entwürfe für Verwaltungs- und Vermögenshaushalt 2023 und die Finanzplanung für die Jahre 2024 – 2026 der Gemeinde Glött.

Der Gemeinderat beschloss den Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 mit Haushaltsplan und Anlagen sowie die Finanzplanung für die Jahre 2024 – 2026 auf Grundlage der vorgelegten und erörterten Entwürfe.

Behandlung der Anregungen aus der Bürgerversammlung

Der Gemeinderat nahm die angesprochenen Punkte zur Kenntnis. Bezüglich des Seniorenkonzeptes der Gemeinde Holzheim werden Gespräche über eine mögliche Zusammenarbeit erfolgen.

Genehmigung der Sanierung des ehemaligen Amtshauses

Nachdem der Bauantrag für die Sanierung des Amtshauses durch das Landratsamt Dillingen a. d. Donau genehmigt wurde, beschloss der Gemeinderat die Durchführung der Maßnahme.

Teilnahme am Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau des restlichen Netzes

Seit April dieses Jahres gibt es das Förderprogramm des Bundes Gigabit-RL 2.0. Mit diesem Programm besteht die Möglichkeit, den Bereich in Glött auszubauen, der derzeit noch nicht ausgeschrieben werden konnte. Die Planungskosten werden mit einer Gesamtsumme von bis zu 50.000 Euro gefördert. Die Planungskosten der Gemeinde werden deutlich niedriger sein.

Der Gemeinderat beschloss, die Firma Breitbandberatung Bayern GmbH mit der Planung zu beauftragen.

Sonstiges

Auf Vorschlag des Ersten Bürgermeisters und Zustimmung aller anwesenden Ratsmitglieder wurden folgende Beratungspunkte in die Tagesordnung aufgenommen:

Behandlung des Zuschussantrages des Fischereivereins

Die Gemeinde Glött gewährt dem Fischereiverein Glött e.V. für die Baumaßnahme an der Bräuhausstraße einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro.

Benennung der Wahlvorsteher für die Land- und Bezirkswahl am 08. Oktober 2023

Die Gemeinde Glött ernennt folgende Personen zum Wahlvorstand für die Land- und Bezirkswahl am 08.10.2023:

StimmbezirkWahlvorsteherstv. Wahlvorsteher
GlöttBürgermeister Friedrich KäßmeyerDanner Hermann
BriefwahlTochtermann ManuelaBronnhuber Alexandra

Anschließend unterrichtete Herr Bürgermeister Käßmeyer die Mitglieder des Gemeinderates darüber, dass ab Ende Juli 2023 zwölf Asylsuchende in der Gemeinde untergebracht werden.

Aus der Mitte des Gemeinderates wurde angeregt, Kontakt mit der LEW (Kommunalmanagement) aufzunehmen, um die Möglichkeit einer Nahwärmeversorgung zu klären.

Im Nichtöffentlichen Teil wurden keine Beratungspunkte behandelt.

Friedrich Käßmeyer
Erster Bürgermeister

Pressemitteilung

Sitzung des Gemeinderates Glött am 28. Juni 2023

Am 28. Juni 2023 fand die 8. Sitzung des Gemeinderates mit folgenden Tagesordnungspunkten statt:

Vorstellung des aktuellen Projektstatus der Gasleitung „AUGUSTA“,
Inhalt der Planfeststellungsverfahren

Herr Ambs von der Bayernets GmbH, München, stellte den aktuellen Sachstand zur geplanten Gasleitung „AUGUSTA“ in einer Power-Point-Präsentation vor und beantwortete aufkommende Fragen der Gemeinderatsmitglieder.

Im Mai 2023 startete das Planfeststellungsverfahren, das voraussichtlich bis Mitte 2024 andauern wird. Die Bauphase schließt an, so dass eine Inbetriebnahme bis spätestens Ende des 4. Quartal 2025 erfolgen sollte.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt durch eine Auslegung ab dem 24.07.2023 (30 Ordner). Ein entsprechender Link zur Einsichtnahme wird von der Fa. Bayernets GmbH freigeschalten. Dieser wird auf der Homepage der Gemeinde Glött veröffentlicht.

Sachstand zur Genehmigung des neuen Kindergartens

Herr Josef Schuster, ASCO-TEAM, informierte die Gemeinderäte, dass die Fachbehörden inzwischen angehört wurden. Die Stellungnahmen seien, bis auf drei Fachbehörden, alle eingegangen. Der Bedarfsplan wurde an die Fachberatung für Kindertageseinrichtungen, Frau Kokott, gesandt. Die Stellungnahme steht noch aus. Sobald diese vorliegt, kann die Förderung bei der Regierung von Schwaben beantragt werden.

Zudem teilte Herr Schuster mit, dass eine detaillierte Kostenschätzung vorhanden sei, mittlerweile sämtliche Ausschreibungen vorbereitet und notwendige Abstimmungen getroffen wurden. Laut Bürgermeister muss der Förderantrag durch die Regierung von Schwaben genehmigt werden, bevor der Baubeginn festgelegt werden kann.

Herr Schuster spricht an, dass über die Art der Heizungsanlage entschieden werden sollte. Auf eine endgültige Entscheidung, ob die Versorgung mit Nahwärme in der Gemeinde Glött erfolgt, würde er nicht warten. Sein Vorschlag wäre eine Heizung mit einer Wasserwärmepumpe. Bei der Baugrunduntersuchung könnte eine Schichtenwasseruntersuchung mit erfolgen, um zu klären, ob eine Wasserwärmepumpe möglich wäre.

Dies wurde im Gemeinderat ausführlich diskutiert. Nachdem die Resonanz auf die Auswertung der Nahwärmeabfrage überwiegend positiv ausgefallen ist, wurde vorgeschlagen, übergangsweise eine mobile Heizungsanlage für die Kindertagesstätte einzurichten.

Sonstiges

Herr Schuster informierte die Gemeinderatsmitglieder über den aktuellen Sachstand zur Baugenehmigung der „Alten Schule“. Er rechne mit einer baurechtlichen Genehmigung Anfang Juli 2023. Mit der Denkmalschutzbehörde gibt es bezüglich des Standorts des Aufzuges noch Unstimmigkeiten.

Nach der baurechtlichen Genehmigung kann das Ausschreibungsverfahren beginnen.

Bekanntgaben Nichtöffentlicher Teil

Im Nichtöffentlichen Sitzungsteil wurde über die Genehmigung von Ingenieurverträgen sowie Vergabe einer Ingenieururleistung entschieden.

Der 1. Bürgermeister informierte über die Sperrung des Kinderspielplatzes, da beim letzten Unwetter ein Kastanienbaum umgefallen ist. Es sind bei 3 weiteren Kastanienbäumen abzuklären, inwieweit sie eine Gefahr darstellen. Dazu wird der beauftragte Gutachter eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Die Gemeinde wird dann unverzüglich die geforderten Maßnahmen ergreifen um den Spielplatz schnellstmöglich öffnen zu können.

Friedrich Käßmeyer
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung

>>> Bekanntmachung als Word-Datei zum Download

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Gastransportleitung AUGUSTA zwischen Wertingen (Landkreis Dillingen an der Donau) und Kötz (Landkreis Günzburg) durch die bayernets GmbH

Auf Antrag der bayernets GmbH führt die Regierung von Schwaben für das oben genannte Vorhaben ein energiewirtschaftliches Planfeststellungsverfahren gemäß den §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch.

Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5, 7 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 19.2.2 UVPG durchgeführt. Auf eine Vorprüfung zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte verzichtet werden, da die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt hat und die Regierung von Schwaben das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Damit besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht (§ 7 Abs. 3 UVPG).

  1. Zur Erweiterung des überregionalen Gastransportsystems beabsichtigt die bayernets GmbH die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Gashochdruckleitung mit einer Nennweite von DN 700, einem maximal zulässigen Betriebsdruck (MOP) von 100 bar und einer Länge von ca. 40,5 km. Die unterirdisch geplante Leitung beginnt in unmittelbarer Nähe zur Verdichterstation Wertingen (Landkreis Dillingen an der Donau) und endet am Netzknotenpunkt Kötz (Landkreis Günzburg). Neben der Verlegung der Rohrleitung umfasst das Vorhaben auch alle zugehörigen Einrichtungen wie beispielsweise Armaturen, Schilderpfähle, Leitungsschutz- und Erdungsanlagen, Molchschleusen inkl. Einbindung in die Gasdruckregel- und Messanlagen (GDRM-Anlagen) in Kötz und Wertingen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Planunterlagen verwiesen.

Für das Vorhaben werden Grundstücke in den Gemeinden Wertingen, Laugna, Zusamaltheim, Villenbach, Holzheim, Glött, Winterbach, Dürrlauingen, Haldenwang, Burgau, Rettenbach und Kötz beansprucht.

  • Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG Genehmigungs- und Konzentrationswirkung und schließt grundsätzlich alle das Vorhaben betreffenden behördlichen Entscheidungen mit ein. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).

Erforderliche wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen können im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde gesondert im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde erteilt werden. Die wasserrechtlichen Anträge sind Bestandteil des Antrags auf Planfeststellung.

Zusammen mit dem Antrag auf Planfeststellung hat die Vorhabenträgerin die Erteilung folgender wasserrechtlicher Erlaubnisse beantragt:

  • wasserrechtliche Erlaubnis für die temporäre Grundwasserentnahme und Versickerung des geförderten Grundwassers über die belebte Bodenzone der Acker- und Wiesenflächen:
  • im Landkreis Dillingen:
GemarkungFlurstück
Prettelshofen206
Wengen109
Holzheim2034
Holzheim2368
Altenbaindt39
Glött301
  • im Landkreis Günzburg:
GemarkungFlurstück
Waldkirch411
Burgau3591
Kleinkötz455
  • wasserrechtliche Erlaubnis für die offene Querung der folgenden Gewässer:
  • im Landkreis Dillingen:
GewässerFlurstückGemarkung
Bliensbach196Prettelshofen
unbenannter Zufluss zur Laugna632Laugna
Laugna394Laugna
Graben526Laugna
Graben541Laugna
unbenannter Graben250Laugna
Dorfgraben46Hettlingen
Graben141Hettlingen
Graben1160/2Zusamaltheim
Judengraben729Zusamaltheim
Geiselbach173Riedsend
Bogenbach2445Holzheim
Viehweidegraben322Holzheim
  • im Landkreis Günzburg:
GewässerFlurstückGemarkung
Weiherbach237Waldkirch
unbenannter Zufluss des Erlenbachs207Dürrlauingen
unbenannter Zufluss des Erlenbachs458Dürrlauingen
Erlenbach523Dürrlauingen
Graben4023Burgau
Remsharter Riedgraben242Remshart
Auchtweidgraben648Großanhausen
unbenannter Graben660Großanhausen
unbenannter Graben83Limbach
Deffinger Bach116Limbach
unbenannter Graben132Kleinkötz
unbenannter Graben89Ebersbach
Ölgraben349Kleinkötz
Saumgraben2455Großkötz
  • wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von im Nahbereich entnommenem Grundwasser in die folgenden Fließgewässer:
  • im Landkreis Dillingen:
GewässerFlurstückGemarkung
Bliensbach196Prettelshofen
unbenannter Zufluss zur Laugna632Laugna
Laugna394Laugna
unbenannter Graben250Laugna
Dorfgraben46Hettlingen
Zusam1271Zusamaltheim
Judengraben729Zusamaltheim
Geiselbach173Riedsend
Bogenbach2445Holzheim
Viehweidegraben322Holzheim
Glött568Glött
  • im Landkreis Günzburg:
GewässerFlurstückGemarkung
Weiherbach237Waldkirch
Flosserlohbach416/1Waldkirch
Flosserlohbach287Mönstetten
unbenannter Zufluss des Erlenbachs207Dürrlauingen
unbenannter Zufluss des Erlenbachs458Dürrlauingen
Erlenbach523Dürrlauingen
Mindel424/2Mindelaltheim
Mindel4210/3Burgau
unbenannter Graben3999Burgau
Remsharter Riedgraben242Remshart
Kammel2508Burgau
unbenannter Graben660Großanhausen
unbenannter Graben65/2Großanhausen
unbenannter Graben83Limbach
Deffinger Bach116Limbach
unbenannter Graben132Kleinkötz
unbenannter Graben89Ebersbach
unbenannter Graben238Kleinkötz
unbenannter Graben493Kleinkötz
Ölgraben349Kleinkötz
Günz3147Großkötz
Saumgraben2455Großkötz
  • wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Einleitung des benötigten Druckprobenwassers in die Zusam zum Zwecke einer Druckprüfung im Landkreis Dillingen;
  • wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Einleitung des benötigten Druckprobenwassers in die Mindel zum Zwecke einer Druckprüfung im Landkreis Günzburg;
  • wasserrechtliche Erlaubnis für den Aus- und Neubau von Drainageanlagen im Zuge der Wiederherstellung vorhandener Systeme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und der Einleitung des Drainagewassers in oberirdische Gewässer;
  • wasserrechtliche Erlaubnis für den Neubau von Drainageanlagen zur Sicherung der Gastransportleitung;
  • wasserrechtliche Erlaubnis für die Oberflächenentwässerung an der Armaturengruppe Holzheim.
  • Zuständige Behörde für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung (Planfeststellung) sowie für die Erteilung von Auskünften bzw. weiteren Informationen ist die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 21, Fronhof 10, 86152 Augsburg.
  • Der Plan – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen – liegt in der Zeit von

Montag, den 24.07.2023, bis einschließlich Mittwoch, den 23.08.2023

in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim,

Hochstiftstraße 2, 89438 Holzheim, Zimmer 10,

während der allgemeinen Geschäftszeiten

(Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12 Uhr

und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Zusätzlich können der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen in diesem Auslegungszeitraum auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter https://www.regierung.schwaben.bayern.de/ eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung wird auch auf folgenden Internetseiten veröffentlicht:

https://aislingen.de/

https://gemeinde-gloett.de/

https://holzheim.de/

Darüber hinaus sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen gemäß § 20 UVPG auch über das zentrale Internetportal unter www.uvp-verbund.de zugänglich.

Die Veröffentlichung im Internet dient nur der Information und erfolgt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den amtlichen Auslegungsunterlagen. Maßgeblich sind diese Bekanntmachung sowie die in Papierform in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim, Hochstiftstraße 2, 89438 Holzheim, Zimmer 10 zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen.

  • Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
  • Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich innerhalb der Auslegungsfrist und bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also

von Montag, den 24.07.2023 bis einschließlich Montag, den 25.09.2023

bei der

Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim, Hochstiftstraße 2, 89438 Holzheim, Zimmer 10

oder bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 21, Fronhof 10, 86152 Augsburg,

äußern. Insbesondere können Betroffene innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen den Plan erheben und Vereinigungen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Äußerungen sind unwirksam. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Mit Ablauf der Frist sind im Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen, Stellungnahmen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG und sonstigen Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Ausschluss gilt nur für das Planfeststellungsverfahren, nicht für etwaige Rechtsbehelfsverfahren.

Die genannte Frist sowie der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist gelten auch für die Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss einzulegen (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

Die Äußerungen sind in Schriftform (z. B. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben), zur Niederschrift bei den oben genannten Verwaltungsbehörden oder elektronisch unter der Adresse „VerfahrenEnWG@reg-schw.bayern.de“ zu erheben. In letzterem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Elektronisch übermittelte Äußerungen, die nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen sind (z. B. „einfache“ E-Mail), sind unwirksam.

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter (z. B. Rechtsanwalt) bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Entsprechen die gleichförmigen Einwendungen nicht diesen Anforderungen, können sie unberücksichtigt bleiben.

Einwendungen und sonstige Äußerungen der Öffentlichkeit müssen den geltend gemachten Belang, das Maß seiner Beeinträchtigung sowie die Person des Betroffenen (z. B. durch Angabe von Name und Anschrift) erkennen lassen. Bei grundstücksbezogenen Äußerungen sollten möglichst die Flurnummer und die Gemarkung des Grundstücks angegeben werden. Vertreter haben ihre Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.

  • Rechtzeitig erhobene Einwendungen, Stellungnahmen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG und sonstige Äußerungen werden vorbehaltlich einer noch zu treffenden Entscheidung gemäß § 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG in einem Erörterungstermin behandelt. Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die in § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG geregelten Voraussetzungen vorliegen.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG oder sonstige Äußerungen abgegeben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen im oben beschriebenen Sinn deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins ersetzt werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Schwaben zu geben ist. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  • Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  • Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie über die abgegebenen Einwendungen, Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme oder sonstige Äußerung abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  1. Aufwendungen für die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder die Vertreterbestellung werden nicht erstattet.
  1. Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 EnWG).
  1. Ab Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren steht der bayernets GmbH an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
  1. Da für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wird darauf hingewiesen, dass
  • die Regierung von Schwaben die für das Verfahren, für die Erteilung weiterer relevanter Informationen, für die Entgegennahme von Fragen und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist,
  • über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • als Bestandteil der Planunterlagen ein UVP-Bericht vorgelegt wurde und die ausgelegten Planunterlagen die gemäß § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten,
  • die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG darstellt und die Hinweise dieser Bekanntmachung auch für die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten,
  • weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden.
  1. Folgende Unterlagen werden zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt (§ 19 Abs. 2 UVPG):

Teil A: Vorhabenbeschreibung

  1. Technischer Erläuterungsbericht

Teil B: Planteil

  • Übersichtspläne
  • Detailpläne
  • Stationen (Anlagen- und Baubeschreibung mit Lageplänen)
  • Rohrlagerplätze, Konzeption des Baustellenverkehrs
  • Grundstücksbedarf (anonymisiert)
    • Erläuterungen
    • Leitung
      • Grundstücksverzeichnis Leitung
      • Pläne zum Grundstücksverzeichnis Leitung
    • Rohrlagerplätze
      • Grundstücksverzeichnis Rohrlagerplätze
      • Pläne zum Grundstücksverzeichnis Rohrlagerplätze
    • Grundstücksverzeichnis Kompensationsmaßnahmen
    • Grundstücksverzeichnis Stationen und Streckenabsperrarmaturen
    • Grundstücksverzeichnis Versickerungsflächen
  • Kreuzungsverzeichnis

Teil C: Untersuchungen, weitere Pläne und Skizzen

  • Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)
  • Artenschutzbericht (ASB)
  • FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (FFH-VorP)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
    • Erläuterungsbericht
    • Pläne
  • Wasserrechtlicher Fachbeitrag zu § 27 und § 47 WHG (WRRL)
  • Bodenschutzkonzept
    • Bodenschutzkonzept
    • Bodentypen
    • Bodenfunktionen
    • Verdichtungsempfindlichkeit
    • Erosionsempfindlichkeit
    • Bodenschutzplan
    • Maßnahmenblätter
    • Mindestdaten für Untersuchungen nach § 2 BBodSchG
    • Ergebnisse Penetrologger
  • Geotechnisches Streckengutachten
    • Geotechnisches Streckengutachten
    • Übersichtslageplan
    • Lagepläne mit Aufschlusspunkten
    • Längsschnitte
    • Ergebnisse der Baugrundaufschlüsse
    • Ergebnisse der Bodenmechanischen Laborversuche
    • Umwelttechnische Untersuchungen
    • Berechnung der Auftriebssicherheit
    • Massenermittlung
  • Wasserrechtliche Anträge
    • Erläuterungsbericht
    • Übersichtslageplan
    • Lagepläne mit Wasserhaltungsmaßnahmen
    • Tabelle mit Wasserhaltungsmaßnahmen
    • Baugrunderkundungen
    • Berechnungen der Wasserhaltungen
    • Ergebnisse der Kurzpumpversuche
  • Drainageplanung – Wasserwirtschaftliche Bestandsdokumentation
    • Drainageplanung – Wasserwirtschaftliche Bestandsdokumentation
    • Übersichtslageplan
    • Lagepläne Drainageplanung
    • Fotodokumentation der Begehung
  • Sondergutachten für Gewässer (Zusam, Glött, Flosserlohbach, Mindel, Kammel, Günz, Saumgraben), Bahn (DB-Strecke 5302, DB-Strecke 5351), Bundesautobahn A 8, Bundesstraße B 16, Staatsstraßen und Kreisstraßen
  • Denkmalpflegerischer Fachbeitrag
    • Kurzbericht
    • Kartenteil (Übersichtspläne, Detailplan zum gesamten Trassenverlauf, Detailpläne mit spezifischen Stellen)
  • Sicherheitsstudie
    • Sicherheitsstudie
    • Abstandsbezogenes Konzept möglicher Schutzmaßnahmen
  • Forstrecht
    • Textteil
    • Kartenteil
  • Gutachten über den thermischen Einfluss aus dem Betrieb einer Gashochdruckleitung auf die Bodentemperatur
  1. Hinweise zum Datenschutz (EU-Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO):

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren werden die übermittelten Äußerungen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Für die zu treffende Abwägungsentscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist es erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde Kenntnis über alle abwägungserheblichen öffentlichen und privaten Belange, einschließlich entsprechender personenbezogener Daten, hat. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Die Regierung von Schwaben wird alle eingehenden Äußerungen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der bayernets GmbH und den von ihr Beauftragten (z.B. ihren mitarbeitenden Büros) zur Verfügung stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Soweit mit der Weitergabe von Name und Anschrift kein Einverständnis besteht und diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind, erfolgt die Zuleitung anonymisiert. Ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist zu erklären (§ 43a Nr. 2 EnWG).

Soweit dies erforderlich ist, erfolgt eine Übermittlung der personenbezogenen Daten auch an die von der Planfeststellungsbehörde zu beteiligenden Behörden, an herangezogene Berater (Sachverständige, Fachanstalten usw.) sowie im Falle eines mit dem Planfeststellungsverfahren zusammenhängenden Verwaltungsrechtsstreits an das zuständige Gericht.

Bei diesem Vorgehen handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO.

Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist die Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg, Tel.: 0821-327-01, E-Mail: poststelle@reg-schw.bayern.de.

Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Regierung von Schwaben:

Regierung von Schwaben, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Fronhof 10, 86152 Augsburg, Tel.: 0821-327-01, E-Mail: Datenschutzbeauftragter@reg-schw.bayern.de.

Nach der DSGVO bestehen folgende Rechte:

  • Betroffene können Auskunft verlangen, ob und ggf. welche personenbezogenen Daten die Regierung von Schwaben von ihnen verarbeitet und erhalten weitere mit der Verarbeitung zusammenhängende Informationen (Art. 15 DSGVO). Dieses Auskunftsrecht kann in bestimmten Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht den Betroffenen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Betroffene die Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO). Das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO besteht jedoch unter anderem dann nicht, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO).
  • Erfolgt die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO), haben Betroffene das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung ihrer Daten Widerspruch einzulegen, wenn sie hierfür Gründe haben, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO).
  • Wenn Betroffene in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

Sollten Betroffene von ihren Rechten Gebrauch machen, prüft die Regierung von Schwaben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weitere Einschränkungen, Modifikationen und gegebenenfalls Ausschlüsse der vorgenannten Rechte können sich aus der DSGVO oder nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

Betroffenen steht weiterhin ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz zu.

Kontaktdaten des bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz:

Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Wagmüllerstraße 18, 80538 München, Tel.: 089-212672-0, E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de.

Holzheim, 10.07.2023

Brenner
Geschäftsstellenleiter

Pressemitteilung

Sitzung des Gemeinderates Glött am 12. April 2023

Am 12. April 2023 fand die 5. Sitzung des Gemeinderates mit folgenden Tagesordnungspunkten statt:

Antrag zum Neubau einer Kinderkrippe und eines Kindergartens auf Fl.Nr. 63, Gemarkung Glött

Zum Neubau einer Kinderkrippe und eines Kindergartens auf Fl.Nr. 63, Gemarkung Glött wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die reinen Baukosten belaufen sich auf ca. 3,1 Millionen Euro.

Umbau und Sanierung der alten Schule auf Fl.Nr. 54, Gemarkung Glött

Zum Umbau und Sanierung der alten Schule auf Fl.Nr. 54, Gemarkung Glött wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Genehmigung des Kindergartenferienplans für das Kindergartenjahr 2023/24

Der Gemeinderat genehmigte folgenden Ferienplan für die Kinderkrippe Glött – Aislingen und den Kindergarten für das Kindergartenjahr 2023/2024 wie folgt:

 Weihnachten27.12.2023 – 05.01.20247 
 Brückentag10.05.20241 
 Pfingsten21.05.2024 – 24.05.20244 
 Brückentag31.05.20241 
 Sommerferien26.07.2024 – 19.08.202416 
SummeSchließungstage29

Ein Schließtag auf Grund von einer Fortbildung ist noch ausstehend. Am Faschingsdienstag, 13.02.2024 ist die Arbeitszeit auf nachmittags zu legen (Kinderfasching).

Sonstiges

Herr Bürgermeister Käßmeyer unterrichtete die Gemeinderäte, dass sich die Fa. Energie Schwaben mit ihm in Verbindung gesetzt hat. Die Firma möchte sich und ihre Konditionen der Nahwärmeversorgung in einer der nächsten Sitzungen vorstellen.

Im Nichtöffentlichen Teil wurde über die Beauftragung der Ausschreibung zum Abbruch des ehem. Anwesen „Wirtle“ entschieden und über Personalangelegenheiten informiert.

Friedrich Käßmeyer
Erster Bürgermeister

Abfuhrkalender AWV für 2023

Abfuhrkalender 2023 Glött

Abfall-Wirtschafts-Verband Nordschwaben im Internet: www.awv-nordschwaben.de

Entsorgungseinrichtungen:

Recyclinghof:
Glött, An der Kläranlage
März – November: Samstag, 09.00 – 12.00 Uhr
Dezember – Februar: 1. und 3. Samstag im Monat, 09.00 – 11.00 Uhr

Grünsammelplatz:
beim Recyclinghof Gundelfingen, Lauinger Straße 89
Dienstag – Freitag, 08.30 bis 12.00 – 13.00 bis 17.30 Uhr
Samstag, 09.00 – 14.00 Uhr

Deponie:
Deponie Binsberg, 86609 Donauwörth
Montag – Freitag, 07.00 – 16.00 Uhr
Warenannahme von 07.30 – 15.30 Uhr

Pressemitteilung

Sitzung des Gemeinderates Glött am 01. März 2023

Am 01. März 2023 fand die 3. Sitzung des Gemeinderates mit folgenden Tagesordnungspunkten statt:

Vorstellung eines möglichen Nahwärmenetzes in der Gemeinde Glött durch GP-Joule, Buttenwiesen
Frau Eimecke und Herr Veitenhansl stellten die Fa. GP-JOULE in einer Präsentation vor. Die Fa. GP JOULE steht für eine nachhaltige und verlässliche Energieversorgung. Frau Eimecke informierte über die Vorteile des Nahwärmenetzes. Bespielsweise sei das Nahwärmenetz das effizientere System gegenüber vieler kleiner Heizungsanlagen. Weitere Vorteile sind die Unabhängigkeit von gesetzlichen Regelungen und die langfristige Vertragslaufzeit.

Die Leistungen der Fa. GP-JOULE umfassen u. a. die Projektentwicklung, die Finanzierung und den Anlagenbau.

Laut den Vorplanungen käme man in Glött auf ca. 160 Anschlussnehmer bei einer Anschlussquote von 50 Prozent. Geheizt würde über eine Wärmepumpe, die sich in einer Heizzentrale befindet. Betrieben wird die Wärmepumpe mit einer Mischung aus Solar- und Netzstrom. Für den Solarstrom müsste eine PV-Anlage entstehen.  Zum Wärmenetz trägt zudem ein Biomasse-Heizkessel (Hackschnitzel) bei.

Die benötigte Heizzentrale müsste mindestens 150 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt sein. 

Ferner nannte Frau Eimecke die weitere Vorgehensweise. In der Konzeptschärfung wird nach geeigneten Flächen für die PV-Anlage und die Heizzentrale gesucht und mit interessierten Grundstückseigentümern gesprochen. Nach Findung der entsprechenden Grundstücke ist die Gründung einer Betreibergesellschaft erforderlich. Die Kommune kann sich an der Betreibergesellschaft prozentual beteiligen, wobei der Anteil der Fa. GP-JOULE bei mindestens 51 Prozent liegt. Unabhängig von der prozentualen Mitfinanzierung ist die Gemeinde immer bei den Entscheidungen beteiligt.

Der Anschluss privater PV-Anlagen an das Nahwärmenetz ist, lt. Auskunft der Fa. GP-JOULE, nicht möglich. Die Kosten für den einmaligen Anschluss an das Nahwärmenetz wurden von der Fa. GP-JOULE mit ca. 10.000 – 15.000 Euro beziffert. Zudem wies Frau Eimecke auf die BEG-Förderung hin, wobei 40 % der Kosten bei Umrüstung der Ölheizung gefördert werden.

Abschließend waren sich die Gemeinderäte einig, nach geeigneten Grundstücken für die PV-Anlage und die Heizzentrale zu suchen und zeitnah mit den Grundstückseigentümern und der Fa. GP-JOULE ein gemeinsames Gespräch zu führen.

Antrag auf Erlass der Jahrespacht für den Schützenstadl
Auf Antrag des Schützenvereins „Edelweiß“ Glött e.V. gewährt die Gemeinde Glött einen Zuschuss auf die Jahrespacht. Der Verein wird gebeten, sich am diesjährigen Ferienprogramm zu beteiligen.

Neuberechnung der Gebührenkalkulation für die Abwasseranlage 
Dieser Tagesordnungspunkt wurde im Nichtöffentlichen Teil beraten.

Sonstiges
Her Bürgermeister Käßmeyer unterrichtete die Ratsmitglieder über den Bau eines Solarparks in Rechbergreuthen mit einer Fläche von 8,98 ha. Nachdem die Belange der Gemeinde Glött nicht berührt werden, erteilte der Gemeinderat sein Einvernehmen.

Im Nichtöffentlichen Teil wurde der Tagesordnungspunkt 3 aus dem öffentlichen Teil der Sitzung ausgiebig erläutert. Der Gemeinderat vertagte diesen Punkt bis auf weiteres.

Im Anschluss daran informierte der Vorsitzende über den aktuellen Sachstand der Planungen des Kindergartens und der Kinderkrippe. Abschließend wurden Personalangelegenheiten behandelt.

Friedrich Käßmeyer
Erster Bürgermeister